Satzung

§ 1 Name und Sitz 
Der Verein führt den Namen Musikkulturverein Mitteldeutschland.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“
Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Halle (Saale).

§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die öffentlichkeitswirksame Pflege, Wahrung und Erschließung der neueren und neuesten Musik-und Kulturschätze Mitteldeutschlands.
Dieser Zweck wird in den Aufgabenfeldern des Vereins verwirklicht, wozu gehören: 
1. die Umsetzung und Unterstützung von Aufführungen mit Werken von Musikschaffenden der Moderne mit Entstehungs- oder Wirkungsschwerpunkt in Mitteldeutschland,
2. die Förderung des Bürgerinteresses an Neuer Musik und Musik berührenden Werken durch medienübergreifende Veranstaltungsformate (Werkstatt- und Gesprächskonzerte für Komponisten und Musiker, Komponistenporträts, Vorträge, Aufführungen, künstlerische Darbietungen u. ä.),
3. thematische Öffentlichkeitsarbeit mit Bezug auf den mitteldeutschen Raum.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer den Vereinszweck unterstützt und die Satzung anerkennt. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung über die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(5) Auf Vorschlag des Vereins kann die Mitgliederversammlung Einzelpersonen als Förderer des Vereins zu Ehrenmitgliedern berufen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung über die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
 die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(12) Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung verwiesen wurde.
(13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter) und dem Kassenführer (Schatzmeister). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(7) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durchgeführt.

§ 13 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Halle (Saale), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kulturelle Zwecke zu verwenden hat. 

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung 2018 im Ganzen und durch die Genehmigung des Registergerichts in Kraft.

Privacy Settings
We use cookies to enhance your experience while using our website. If you are using our Services via a browser you can restrict, block or remove cookies through your web browser settings. We also use content and scripts from third parties that may use tracking technologies. You can selectively provide your consent below to allow such third party embeds. For complete information about the cookies we use, data we collect and how we process them, please check our Privacy Policy